Satzung

Verein für natürliche Lebensweise und Biochemie nach Dr. Schüßler Bühl/Baden-Baden e.V.

 Satzung

Stand 19. März 1994

 § 1 Name, Sitz und Zugehörigkeit

  1. Der Verein führt den Namen „Verein für natürliche Lebensweise und Biochemie nach Dr. Schüßler Bühl – Baden-Baden e.V.“. Der Verein wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bühl eingetragen.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Bühl
  3. Der Verein ist dem Biochemischen Bund Deutschland (BBD) und dem Landesverband Süden angeschlossen.
  4. Er ist wirtschaftlich und rechtlich selbstständig.

 § 2 Zweck, Aufgaben, Mittelverwendung

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuervergünstigte Zwecke der Abgabenordnung“, und zwar zur Hebung der Volksgesundheit durch Anwendung, Förderung und Verbreitung naturgemäßer Lebens- und Heilweisen, vor allem der von Dr. med. Wilhelm Schüßler begründeten und von ihm „Biochemie“ genannten Mineralstofflehre. Der Verein trägt somit zur Hebung und Förderung sowohl des einzelnen als auch des ganzen Volkes bei.
  2. Er stellt sich insbesondere folgende Aufgaben:
    a) Herausgabe von Mitteilungen und Durchführung von Veranstaltungen, durch welche die persönliche Gesundheitsverantwortung und die gesundheitliche Selbsthilfe gefördert und Anregungen zur Verhütung und Heilung von Krankheiten durch die Naturheilkunde gegeben werden,
    b) Wahrnehmung fachmännischer Gesundheitsberatungen für Mitglieder,
    c) Aufklärung der Mitglieder über eine gesunde Ernährung, eine gesunde Wohn- und Lebensweise und eine entsprechende Umwelt,
    d) Hebung und Förderung der Volksgesundheit durch Veranstaltungen, Unterricht, Kurse, Arbeitsgruppen, Vorträge, Gymnastik, Sport und Verbreitung von Schrifttum über persönliche und öffentliche Gesundheitspflege und Krankheitsverhütung, Kurse in Krankenpflege, insbesondere über natürliche und gesunde Ernährung. Einrichtung von Arbeitsgruppen mit den Zielen einer natürlichen Lebens- und Heilweise, hierzu können auch Sportgruppen gehören.
    e) Unterstützung aller öffentlichen und privaten Einrichtungen, die der Gesundheit im Sinne der Vereinssatzung dienen.
  3. Parteipolitische und religiöse Bestrebungen finden innerhalb des Vereines nicht statt. Der Verein erkennt die freiheitlich-demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland an.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Sämtliche Einnahmen dürfen nur zur satzungsgemäßen Erfüllung von Vereinszwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei ihrem Ausscheiden und bei Auflösung des Vereines haben die Mitglieder keinen Anspruch auf das zu jenem Zeitpunkt vorhandene Vereinsvermögen.

 § 3 Mitgliedschaft, Beiträge, Kündigung

  1. Alle über 18 Jahre alten Personen, die Anhänger der biochemischen Heilweise werden wollen und die Satzung des Vereins anerkennen, können als Mitglied aufgenommen werden. Juristische Personen, welche die Vereinssatzung anerkennen, können ebenfalls die Mitgliedschaft erwerben, sie haben bei Abstimmungen irgendwelcher Art nur eine Stimme. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung beantragt Über Aufnahme oder Ablehnung entscheidet der Vorstand, gegen eine Ablehnung ist eine Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zulässig. Mit Aushändigung oder Übersendung von Mitgliedsausweis und Satzung gilt das neue Mitglied als aufgenommen.
  2. Es ist zwischen Einzel- und Familienmitgliedschaft zu unterscheiden:
    a) Einzelmitglieder sind Mitglieder ohne Anhang bzw. juristische Personen.
    b) die Familiengemeinschaft erstreckt sich auf den Ehemann und die Ehefrau sowie alle Kinder unter 18 Jahren. Nach dem Tode eines Ehepartners übernimmt der überlebende Ehepartner ohne weiteres die Pflichten und Rechte des verstorbenen Ehepartners, falls die Mitgliedschaft nicht zum nächsten Termin gemäß § 3 Absatz (5) gekündigt wird.
  3. Personen, welche sich im Verein besonders verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung muss mit Stimmenmehrheit von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Ehrenmitglieder sind dann auf Wunsch beitragsfrei.
  4. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
    a) Austritt
    b) Ausschluss
    c) Tod
  5. Der Austritt kann nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten durch einen Brief an den Vorsitzenden erklärt werden. Rückständige Beiträge sind noch zu entrichten. Mitgliedsausweis und Satzung sind bei Austritt oder Ausschluss zurückzugeben.
  6. Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen:
    a) wenn das Mitglied seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommt, ohne um Stundung nachgesucht zu haben,
    b) wenn das Mitglied vorsätzlich bzw. beharrlich den Zwecken des Vereins zuwider handelt.

§ 4 Geschäftsjahr, Beiträge

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
  2. Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein von seinen Mitgliedern Beiträge, deren Höhe in der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
  3. Bei einer Familienmitgliedschaft ist nur ein Beitrag zu bezahlen.
  4. Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich im Voraus, bis spätestens mit Ablauf des Monats Januar zu entrichten. Auf Antrag kann eine Stundung gewährt werden.
  5. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

§ 5 Organe und Verwaltung

  1. Die Organe des Vereins sind:
    a) die Mitgliederversammlung
    b) der Vorstand
  2. Die Regelung der Geschäftsführung (Verwaltung) erfolgt nach einer Geschäftsordnung, welche sich der Vorstand selbst setzt

§ 6 Der Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
    a) dem Vorsitzenden
    b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
    c) dem Schatzmeister
    d) dem Schriftführer
    e) mindestens zwei Beisitzern
  2. Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende (gerichtlich und außergerichtlich). Jeder kann den Verein allein vertreten.
  3. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt nach dem 1. Jahr für den Stellvertretenden Vorsitzenden, für den Schriftführer und für einen Beisitzer; nach dem zweiten Jahr für den Vorsitzenden, für den Schatzmeister und für den zweiten Beisitzer; danach alle zwei Jahre.
  4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitzenden oder dem stellvertretendem Vorsitzenden mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende.
  5. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so kann durch Beschluss des übrigen Vorstands ein anderes Vorstandsmitglied oder ein sonstiges Vereinsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung mit dem freigewordenen Amt betraut werden.
  6. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins und die Verwaltung des Vereinsvermögens, insbesondere die Durchführung der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung anlässlich der Jahreshauptversammlung Rechenschaft abzulegen.
  7. Zur Beratung bestimmter Fragen kann der Vorsitzende fachkundige Personen zu seinen Sitzungen einladen. Sie wirken mit beratender Stimme mit.
  8. Die Ämter des Vorstandes sind Ehrenämter, die die Mitgliedschaft im Verein voraussetzen. Die Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung für Auslagen und Zeitverlust.
  9. Über die Beschlüsse des Vorstandes hat der Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen, die von ihm und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
  10. Der Vorstand ist vor allen Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung zu hören, bei Meinungsverschiedenheit entscheidet die einfache Stimmenmehrheit.
  11. Der Vorstand hält Sitzungen nach Bedarf ab.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet jeweils nach Schluss eines Geschäftsjahres innerhalb des ersten Quartals statt.
  2. Der Vorstand ist berechtigt, außerordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn:
    a) dies von mindestens 1/4 der Vereinsmitglieder unter schriftlicher Angabe des Grundes gefordert wird,
    b) dies von mindestens 3 Vorstandsmitgliedern gefordert wird.
  3. Der Vorstand setzt die Tagesordnung fest Die Einladung erfolgt schriftlich. Sie hat spätestens 2 Wochen vor der Jahreshauptversammlung zu erfolgen unter Angabe von Zeit und Ort der Versammlung sowie der Tagesordnung. Teilnahmeberechtigt ist der Vorsitzende des BBD Landesverbandes Süden und der Bundesleiter.
  4. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den anwesenden Mitgliedern zusammen.
  5. Teilnahme- und stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder. Ehegatten sind jeder für sich selbst teilnahme- und stimmberechtigt. Juristische Personen haben nur eine Stimme. Familienangehörige unter 18 Jahren sind nur teilnahmeberechtigt
  6. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
    a) Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes.
    b) Entgegennahme des Rechnungsprüfungsberichtes, Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes,
    c) Wahl der Vorstandsmitglieder,
    d) Wahl der Rechnungsprüfer (jeweils für ein Jahr),
    e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
    f) Beschlussfassung über Änderungen und Ergänzungen der Satzungen,
    g) endgültige Entscheidungen über Beschwerden (z.B. wg. Neuaufnahme oder Ausschluss von Mitgliedern),
    h) Beschlussfassung über vorliegende Anträge,
    i) Auflösung des Vereins.
  7. Für eine Änderung oder Ergänzung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme.
  8. Über den Ablauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist

§ 8 Rechnungsprüfung

Zur Prüfung der Kassenführung, Rechnungsführung und Buchführung des Vereins werden anlässlich der Jahreshauptversammlung zwei Rechnungsprüfer gewählt Diese dürfen nicht gleichzeitig dem Vorstand angehören. Sie haben die Aufzeichnungen des Schatzmeisters zu überprüfen und über das Ergebnis ihres Auftrages bei der Jahreshauptversammlung Bericht zu erstatten.

§ 9 Haftung

Für die Handlungen der Mitglieder ist der Verein sowie der Vorstand nicht haftbar. Hingegen haftet der Verein mit seinem Vermögen für Handlungen des Vorstands, soweit dies in Erfüllung von Aufgaben, Zwecken, Zielen und Interessen des Vereins erfolgt.

§ 10 Auflösung des Vereins

  1. Solang sieben Mitglieder für das Weiterbestehen des Vereins sind, kann der Verein nicht aufgelöst werden. Dies gilt auch dann, wenn eine ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung mit einfacher, absoluter oder sonstiger Mehrheit einen Beschluss fasst, sofern sieben Mitglieder in dieser Versammlung zu erkennen geben, dass sie der Auflösung des Vereins widersprechen.
  2. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins dem BBD als eine gemeinnützige Einrichtung zu. Ein Beschluss über die Verwendung darf erst dann ausgeführt werden, wenn das zuständige Finanzamt hierzu eingewilligt hat.